Beschränkung der Haftung nach
§ 69 AO wegen
insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit nach
§§ 130 ff.
InsO
Haftungsinanspruchnahme eines
Prokuristen
Leitsatz
1. Wird der Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH mangels Masse
abgewiesen, ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich aus der hypothetischen
insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen, so sie denn geleistet
worden wären, keine Einschränkung der Haftung ergibt.
2. Gehört zum Aufgabenbereich
des über eine umfassende Bankvollmacht verfügenden Prokuristen einer
GmbH neben der Erledigung des gesamten kaufmännischen Bereichs auch die
Besorgung der steuerlichen Belange der GmbH, kann er bei schuldhafter
Verletzung der steuerlichen Pflichten der GmbH als Verfügungsberechtigter
nach
§ 69 AO i.V.m.
§ 35 AO für
Steuerschulden der GmbH haften.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAC-56833
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