Anwendungsbereich
5 [1]
Diese Interpretation gilt nicht für in Verträge eingebettete Derivate, die bei folgenden Gelegenheiten erworben wurden:
bei einem Unternehmenszusammenschluss im Sinne von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008);
bei einem Zusammenschluss von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Führung gemäß IFRS 3 (überarbeitet 2008) Paragraph B1-B4 oder
bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen
oder für ihre eventuelle Neubeurteilung zum Tag des Erwerbs. [2]
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAD-10616
1Anm. d. Red.: Paragraph 5 i. d. F. der VO v. 11. 12. 2012 (ABl EU Nr. L 360 S. 1) mit Wirkung v. 1. 1. 2013. Zur Anwendung siehe Paragraph 12.
2Amtl. Anm.: IFRS 3 (überarbeitet 2008) behandelt den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss.