IFRIC 9 11

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

11 [1]

Paragraph 5 wurde durch die Verbesserungen der IFRS vom April 2009 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder danach beginnenden Geschäftsjahres prospektiv anzuwenden. Wenn ein Unternehmen IFRS 3 (überarbeitet 2008) auf eine frühere Periode anwendet, ist auch diese Änderung entsprechend auf diese frühere Periode anzuwenden und ist dies anzugeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAD-10616

1Anm. d. Red.: Paragraph 11 eingefügt gem. VO v. 23. 3. 2010 (ABl EU Nr. L 77 S. 33) mit Wirkung v. 27. 3. 2010.