IFRIC 8 5

Hintergrund

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Es sei darauf verwiesen, dass sich die Formulierung „der beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung“ auf den beizulegenden Zeitwert der jeweiligen anteilsbasierten Vergütung bezieht. So kann ein Unternehmen beispielsweise aufgrund nationaler Rechtsvorschriften dazu verpflichtet sein, einen gewissen Teil seiner Aktien Staatsangehörigen eines bestimmten Landes vorzubehalten, die lediglich auf andere Staatsangehörige desselben Landes übertragen werden können. Eine derartige Transferbeschränkung kann den beizulegenden Zeitwert der jeweiligen Aktien beeinflussen. Folglich können diese Aktien einen beizulegenden Zeitwert haben, der unter dem ansonsten identischer Aktien liegt, die solchen Beschränkungen nicht unterworfen sind. Sollte die in Paragraph 4 gestellte Frage im Zusammenhang mit den unter die Beschränkung fallenden Aktien aufgeworfen werden, würde sich die Formulierung „der beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung“ auf den beizulegenden Zeitwert der unter die Beschränkung fallenden Aktien und nicht auf den beizulegenden Zeitwert der anderen, nicht unter die Beschränkung fallenden Aktien beziehen.

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IAAAD-10615