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Entstehen der Steuer bei Erfüllung eines formunwirksamen Vermächtnisses
(1) Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die Erbschaftsteuer nicht – auch nicht rückwirkend – mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit Erfüllung des Vermächtnisses. (2) Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor 1996 oder nach 1995 entstanden ist (Bezug: § 38, § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977; § 9 BewG; § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Praxishinweise: Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist gem. § 41 Abs. 1 AO 1977 für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses R...