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Steuerberatungskosten und Abzugsfähigkeit
Mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom wurde der Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten gestrichen. Steuerberatungskosten, die nach dem gezahlt wurden, werden von der Finanzverwaltung nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie angefallen sind. Von dem Abzugsverbot wird die allgemeine steuerliche Beratung ohne konkreten Bezug zur Einkunftserzielung wie z. B. das Ausfüllen des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung oder der Anlage K erfasst.
Gegen diese Nichtabziehbarkeit der privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben sind mittlerweile die ersten Klagen vor Finanzgerichten anhängig (Niedersächsisches FG, Az.: 10 K 103/07 und FG Baden-Württemberg, Az.: 5 K 186/07). Für die Rechtsanwendung im Rechtsbehelfsverfahren bedeutet dies, dass die Finanzbehörde das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen kann, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Entscheidung steht allerdings im Ermessen der Finanzbehörde. Eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung existiert gegenwärtig ni...