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Doppelte Haushaltsführung auch bei Beschäftigung am Ort des Hausstands
Abzug der Aufwendungen für eine Zweitwohnung
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist.
Gesetzliche Regelung
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Nicht abzugsfähig sind dagegen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen (Abzugsverbot). Im vorliegenden Fall musste geklärt werden, ob es für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung schädlich ist, wenn der Arbeitnehmer nicht nur am Beschäftigungsort, sondern auch am Ort seines Hauptwohnsitzes (Ort des Hausstandes) beschäftigt ist.
Sachverhalt
Der Kläger und Revisionskläger war im Streitjahr wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags....