Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Zulassung zur Eignungsprüfung bei zweimaligem Nichtbestehen
Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 StBerG, wonach die Steuerberaterprüfung (nur) zweimal wiederholt werden kann, gilt auch für die Eignungsprüfung nach § 37a StBerG. Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 36 StBerG haben, können nicht allein deshalb zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG zugelassen werden, weil diese Ausbildung (auch) in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt oder weil sie aufgrund jener Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich selbständige Hilfe in Steuersachen geleistet haben. Die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG erfordert ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom, das dort zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.