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Keine Stundung für einen Letzterwerb bei Belastung eines Vorerwerbs mit nicht abziehbarer Belastung
Nur die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für einen Erwerb, der selbst mit einer nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG abziehbaren Belastung beschwert ist, kann nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gestundet werden. Die Steuer für einen späteren Erwerb ist auch dann nicht nach dieser Vorschrift zu stunden, wenn die im Rahmen der Steuerberechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG für diesen Erwerb erfolgende Berücksichtigung eines mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwerten Vorerwerbs mit dem Bruttowert zu einer höheren Steuer für den Letzterwerb führt.