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Kosten für das Fällen von Birken wegen Birkenpollenallergie eines Kinds
Werden Birken auf einem Wohngrundstück wegen der Birkenpollenallergie des minderjährigen Kinds gefällt, können die dafür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Da das Fällen von Birken auch anderen Zwecken, z. B. einer Umgestaltung des Gartens dienen kann, ist zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit grundsätzlich ein zuvor ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zu verlangen. Ausnahmsweise kann jedoch ein nachträglich ausgestelltes Attest ausreichen, wenn der Amtsarzt sich bei der Beurteilung des früheren Gesundheitszustands des Kinds nicht auf dessen Schilderungen, subjektive Beurteilungen anderer behandelnder Ärzte oder eigene Vermutungen, sondern auf vor dem Fällen der Bäume durchgeführte Lungenfunktionstests, d.h. objektive, „apparatem...