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Aktive latente Steuern aus Zins- und Verlustvorträgen nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Der Zinsvortrag stellt eine abgrenzungspflichtige temporäre Differenz dar. Allerdings kommt es nicht „zwangsläufig” zu einem zeitlich späteren Abzug, sondern nur wenn die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug in Folgeperioden vorliegen.
Ohne einen begründeten Nachweis lassen sich aktive latente Steuern aus Zinsvorträgen nicht abgrenzen. Hierzu bedarf es des Einsatzes entsprechender Planungsrechnungen, die je nach gesellschaftsrechtlicher Situation des Unternehmens unterschiedlich komplex sein können.
Obgleich der Zinsvortrag zeitlich unbegrenzt vortragsfähig ist und IAS 12 keinen Prognosehorizont vorgibt, lässt sich die Entwicklung des Zinsvortrags m. E. aufgrund der komplexen Planungslage nur über den entsprechend vom Unternehmen verwendeten Unternehmensplanungshorizont prognostizieren.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 treten signifikante Veränderungen hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung von Zinsaufwendungen und steuerlichen Verlusten ein. Der vorliegende Beitrag analysiert die Auswirkung auf die Bilanzierung latenter Steuern nach IAS 12, die sich aus den Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug ...