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Lohnsteuer | Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung ist Arbeitslohn
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gem. § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet ( NWB AAAAC-53708). – Anmerkung: Der BFH geht wohl bei der Übernahme der Versicherungsbeiträge von einer Abkürzung des Zahlungswegs aus, also von der Vorstellung, der Arbeitgeber habe die Beiträge der angestellten Rechtsanwältin überlassen, die diese an die Versicherungsgesellschaft überwiesen hat. Nur so lässt sich auch der Abzug dieser Beiträge bei den Werbungskosten der angestellten Rechtsanwältin rechtfertigen.