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Finanzgerichtsordnung | Beginn der Frist für die Geltendmachung einer unwirksamen Klagerücknahme
Das NWB NAAAC-54142 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Jahresfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 56 Abs. 3 FGO) beginnt mit der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses zu laufen. (2) War für das Klageverfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses an den Bevollmächtigten zu laufen.