Bemessungsgrundlage bei Leistungen von Vereinen an Mitglieder
Erbringen Vereine Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, ist Bemessungsgrundlage das vereinbarte Entgelt und in bestimmten Fällen der Mitgliedsbeitrag als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt (vgl. Abschn. 4 Abs. 3 UStR). Decken die Einnahmen aus Entgelten und Mitgliedsbeiträgen nicht den Finanzbedarf, werden die Vereine von ihren Mitgliedern, von Sponsoren und von staatlichen Stellen bezuschusst. Übersteigen in diesen Fällen die vorsteuerbelasteten Kosten die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG, kommt bei Leistungen an Mitglieder und andere nahestehende Personen eine Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG in Betracht.
Ist nach den hierzu in Abschn. 158 UStR festgelegten Grundsätzen eine Mindestbemessungsgrundlage zu ermitteln, zählen zu den anzusetzenden Kosten auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert werden (Abschn. 155 Abs. 2 Satz 8 UStR sowie , BStBl 2002 II S. 782 und BFH/NV 2006, S. 144). Aus Vertrauensschutzgründen kann bis zum bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage auf den Ansatz von Kosten, die aus Zuschüssen finanziert wurden, verzichtet werden.
Wird ein Teil des Mitgliedsbeitrag als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt behandelt, entspricht dieser Betrag der Mindestbemessungsgrundlage (vgl. Abschn. 4 Abs. 7 UStR). Bei den in R 42 bis R 44 KStR bezeichneten Vereinen (z.B. Fremdenverkehrsvereine, land- und forstwirtschaftliche Beratungsdienste) ist die körperschaftssteuerliche Aufteilung in echten Mitgliedsbeitrag und anteiliges Sonderleistungsentgelt auch für die Umsatzbesteuerung maßgebend.
Oberfinanzdirektion
Karlsruhe v. - S 7200
Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 1679 Nr. 38
DStR 2007 S. 1728 Nr. 39
UAAAC-54170