OFD Karlsruhe - S 7200

Leistungen im Rahmen des sog. Vertragsnaturschutzes nach EU-Förderprogrammen

Bezug:

Zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Pflanzen und Tiere verpflichten sich insbesondere Forstwirte vertraglich zu bestimmten Bewirtschaftungsmaßnahmen und erhalten hierfür in EU-Förderprogrammen geregelte staatliche Prämien (sog. Totholzentschädigung). Bezieht sich der Vertrag auf eigene land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, handelt es sich bei den Prämien um nicht steuerbare Zuschüsse.

Verpflichtet sich der Land- oder Forstwirt dagegen zu Naturschutzmaßnahmen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten oder auf Flächen anderer Eigentümer (z.B. Kommunalwald, Privatwald), handelt es sich bei den Prämien um die Gegenleistung für die dem Zuschussgeber geschuldeten Leistungen. Da es sich beim Auftrag- (Zuschuss-)geber nicht um einen Landwirt handelt, kommt eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nicht in Betracht.

OFD Karlsruhe v. - S 7200

Fundstelle(n):
DStR 2007 S. 1679 Nr. 38
DStR 2007 S. 1728 Nr. 39
NAAAC-54168