Steuerfreie Entnahme von Grund und Boden durch Bau einer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung (§ 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a.F. und § 13 Abs. 5 EStG)
1. Allgemeines
Die Steuerbefreiung nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a.F., die für nach dem entstandene Entnahmegewinne gilt, ist mit Wirkung ab zeitlich unbefristet in § 13 Abs. 5 EStG übernommen worden. Sie stellt den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden steuerfrei, der dadurch entsteht, dass auf ihm die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird. Der Entnahmegewinn ist auch dann steuerfrei, wenn der vor der Bebauung zu betrieblichen Zwecken genutzte Grund und Boden erst nach dem angeschafft worden ist.
Die Vorschrift setzt die Errichtung einer Wohnung voraus, gefordert wird aber nicht die Bebauung mit einem Wohnhaus. Soweit der Entnahmegewinn nicht auf den Grund und Boden, sondern auf die mit dem Grund und Boden in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter wie Platzbefestigungen, verwendete Altbausubstanz oder Grünanlagen entfällt, kommt die Steuerfreiheit nicht zum Tragen.
Die Vergünstigung setzt voraus, dass die errichtete Wohnung unmittelbar nach ihrer Fertigstellung vom Land- und Forstwirt zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzt wird. Sie kann nicht gewährt werden, wenn trotz ursprünglich bestehender Absicht, z.B. wegen Todes des Betriebsleiters oder des Altenteilers, keine begünstigte Nutzung erfolgt.
2. Verwendung von Altbausubstanz
Nach § 13. Abs. 5 EStG ist grundsätzlich der Neubau einer Wohnung begünstigt, der aber auch dann vorliegen kann, wenn bisher im Betriebsvermögen vorhandene Gebäude oder Gebäudeteile so umgestaltet werden, dass dies einem Neubau gleichkommt. Dies ist der Fall wenn die eingefügten Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben, so dass es in bautechnischer Hinsicht neu ist ( BStBl 1992 II S. 808).
Ein Neubau liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn eine bisher nicht vorhandene Wohnung in des Gebäude eingefügt wird, z.B. durch Dachgeschossausbau. Bei Anbauten an ein Betriebsgebäude kann auch vom Neubau einer Wohnung ausgegangen werden, wenn dadurch ein selbstständiges Wirtschaftsgut entsteht.
Kein Neubau ist hingegen
der Anbau von weiteren Räumen an eine bereits vorhandene Wohnung (Wohnungserweiterung),
die Umwidmung einer Wohnung,
die Instandsetzung einer leeren Wohnung,
die Verbindung von mehreren Wohnungen.
Auch wenn § 13 Abs. 5 EStG nur von dem Grund und Boden spricht, „auf” dem die Wohnung errichtet wird, ist der Umfang des steuerfrei zu entnehmenden Grund und Bodens entsprechend den zum Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ergangenen Regelungen zu ermitteln. Beim Umbau eines Altgebäudes kann nur der durch den Umbau zusätzlich überbaute Grund und Boden steuerfrei entnommen werden. Die Voraussetzungen sind regelmäßig durch einen Bausachverständigen enhand der Umstände des Einzelfalles zu überprüfen, der darüber hinaus auch den Umfang und den Wert der verwendeten und somit steuerpflichtig zu entnehmenden Altbausubstanz festzustellen hat.
3. Objektbeschränkung
Der Steuerpflichtige kann die Steuerfreiheit, des auf den Grund und Boden entfallenden Entnahmegewinns nur für eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. Es handelt sich dabei um eine personen- und nicht Um eine betriebsbezogene Objektbeschränkung. Daraus folgt, dass bei Personengesellscheiten jedem Gesellschafter, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Steuerfreiheit zu gewahren ist. Die Vorschrift kann auch vom Erben bzw. Hofübernehmer stets erneuten Anspruch genommen werden.
4. Rechtsfolgen
Der zur Wohnung gehörende Grund und Boden kann unter den o.g. Voraussetzungen steuerfrei entnommen werden. Sofern die Objektbeschränkung greift, z.B. bei der Errichtung einer zweiten Betriebsleiterwohnung, liegt eine steuerpflichtige Entnahme vor. Die neu errichtete Wohnung ist von Anfang an (notwendiges) Privatvermögen. Es besteht keine Übertragungsmöglichkeit nach §§ 6b, 6c EStG oder R 35 EStR auf die neu errichtete Wohnung.
5. Bearbeitungshinweise
Jeder derartige Fall ist – ggf. durch Einschaltung des Amtlich Landwirtschaftlichen Sachverständigen oder Bausachverständigen – gründlich zu prüfen. Die Prüfung umfasst neben den Voraussetzungen der Entnahme insbesondere, ob
die Wohnung i.S.d. obigen Ausführungen errichtet worden ist,
die errichtete Wohnung nach der Fertigstellung tatsächlich dauerhaft zu Wohnzwecken vom Altenteiler oder Betriebsleiter genutzt wird,
nicht begünstigte Altbausubstanz bei der Wohnungseinrichtung verwendet und damit steuerpflichtig entnommen worden ist,
der personenbezogene Objektverbrauch eingetreten ist.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2231 A - 21 - St
210
Fundstelle(n):
OAAAC-54159