Gestellung eines Kraftfahrzeuges an GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als umsatzsteuerpflichtige Leistungen
Gesetze: UStG § 1 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 3 Abs. 9a, AO § 12
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die sich auf die Beratung von Unternehmen beim Einsatz von Computerprogrammen spezialisiert hat und überwiegend Großfirmen betreut. Sie hat im Untergeschoss des Wohnhauses der beiden Gesellschafter, des Ehepaares B, Büroräume angemietet, die mit dem Wohnteil eine nicht trennbare bauliche Einheit bildeten. Im Klageverfahren war streitig, ob die Fahrten des Gesellschaftergeschäftsführers B zwischen dem Sitz der Klägerin und den als Betriebsstätten der Klägerin zu beurteilenden, dem Geschäftsführer der Klägerin von den betreuten Firmen dauerhaft zur Verfügung gestellten Räumen, als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu beurteilen sind, und ob die Klägerin mit der Gestellung eines Fahrzeuges für diese Fahrten eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Geschäftsführer erbringt.
Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, im Streitfall sei der PKW dem Geschäftsführer für dessen privaten Bedarf, nämlich für die Fahrten zwischen Wohnung und den jeweiligen Arbeitsstätten, überlassen worden. Betriebliche Erfordernisse hätten den privaten Bedarf nicht überlagert, denn der dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellte Porsche sei weder für betriebliche Bedürfnisse besonders eingerichtet, noch habe ein betriebliches Bedürfnis für die private Beförderung wegen fehlender oder unzureichender öffentlicher Verkehrsmittel bestanden. Entscheidend sei, dass Ausgangs- und Endpunkt das von den Geschäftsräumen baulich nicht zu trennende Wohnhaus des Geschäftsführers gewesen sei. Zudem ging das FG unter Berücksichtigung der Fahrtenbücher und der dort vermerkten Fahrtzeiten (in der Regel um 6 Uhr morgens, vereinzelt früher und unwesentlich später) in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Gesellschaftergeschäftsführer habe die Fahrten von der Wohnung aus angetreten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und Abweichung zu den Urteilen des (BFHE 206, 154, BStBl II 2004, 962) und vom I R 77/88 (BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166) —§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO— geltend macht, sowie, das FG habe den Umstand, dass der Geschäftsführer das Büro der Klägerin unmittelbar vor und nach der Rückkehr aufgesucht habe, nicht ausreichend gewürdigt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfordert unter anderem, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist. Hierzu gehören insbesondere Ausführungen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Ob die Beschwerdebegründung den genannten Anforderungen genügt, kann offenbleiben. Die Klägerin verweist insoweit lediglich ohne weitere Erläuterung auf einen unter IV R 2/06 beim BFH anhängigen Rechtsstreit und im Übrigen darauf, das FG habe zu seiner Begründung „diverse Urteile angeführt, die aber Fälle behandeln, in denen ein Gewerbetreibender bzw. Selbständiger von den betrieblichen Räumlichkeiten in seinem Wohnhaus Fahrten zu einer weiteren Betriebstätte antritt ...”, und „nicht berücksichtigt, dass die Räumlichkeiten vom Kläger angemietet sind, fremde Arbeitnehmer beschäftigt werden und Teambesprechungen dort stattfinden”, und meint weiter, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob „die Räumlichkeiten des Arbeitgebers im Hinblick auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Privatsphäre des Arbeitnehmers zugeordnet werden können, obwohl keine Personenidentität besteht”.
Dahingestellt bleiben kann, ob diese Frage nicht ohne weiteres anhand des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung beantwortet werden könnte; im Streitfall könnte über sie in einem Revisionsverfahren nicht entschieden werden, denn das FG geht in tatsächlicher Hinsicht (§ 118 Abs. 2 FGO) davon aus, dass die betrieblich genutzten Räume, die nach dem vom FG in Bezug genommenen Plan nur über die Wohnung zu erreichen sind, mit dem Wohnteil eine nicht trennbare bauliche Einheit bilden, und deshalb stets das Wohnhaus der Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten sei und darüber hinaus der Geschäftsführer der Klägerin die Fahrten von der Wohnung aus angetreten habe. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom geltend macht, der Geschäftsführer habe vor und nach der Fahrt jeweils die Räume der GmbH aufgesucht und dort Arbeiten erledigt, handelt es sich im Übrigen um revisionsrechtlich nicht zu berücksichtigendes neues tatsächliches Vorbringen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), weil entsprechende Feststellungen sich weder im Tatbestand noch in den Urteilsgründen finden.
2. Wird eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH gerügt, muss die Entscheidung des BFH, von der das FG abgewichen sein soll, mit Aktenzeichen oder Fundstelle bezeichnet werden und es sind die tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem FG-Urteil und aus der angeblich abweichenden BFH-Entscheidung so genau zu bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2007, 954). Daran fehlt es. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom die Abweichung von den genannten BFH-Urteilen rügt und darauf hinweist, das FG habe den Umstand nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Geschäftsführer vor und nach Antritt der Fahrt das Büro der Klägerin aufgesucht habe, könnte dieser Vortrag im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1937 Nr. 10
OAAAC-54133