Anhörungsrüge: Schlüssige Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gesetze: FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) ist eine von den Herren H und P gegründete Personengesellschaft, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) als GbR behandelte und die nach Ansicht von H eine OHG war. Gegen eine an die Klägerin gerichtete Prüfungsanordnung erhob H nach erfolglosem Einspruch namens der Klägerin Klage. Zu dem Verfahren wurde P beigeladen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sie sei bereits unzulässig, weil H weder eine Vertretungsberechtigung für die Klägerin noch eine eigene Klagebefugnis habe nachweisen können. Darüber hinaus sei die Klage aber auch in der Sache unbegründet.
Gegen das FG-Urteil, mit dem die Revision nicht zugelassen worden war, erhob H namens der Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom IV B 76/05 (BFH/NV 2007, 1039) verwarf der Senat die Beschwerde als unzulässig, weil mit ihr weder ausdrücklich einer der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet worden sei, noch die Ausführungen in Beschwerdeschrift und Begründungsschrift inhaltlich die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrunds erkennen ließen. Eine vom Insolvenzverwalter des P abgegebene Stellungnahme konnte nach Auffassung des Senats die Begründung der Beschwerde durch die Klägerin nicht ergänzen oder ersetzen.
Gegen den am zugestellten Beschluss hat H namens der Klägerin mit am eingegangenem Anwaltsschreiben Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO erhoben. Darin wird die Verletzung rechtlichen Gehörs, effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG gerügt.
Die Klägerin macht geltend, sie sei im Hinblick auf ihren Umsatz eine OHG (Hinweis auf , OLG-Report Karlsruhe 2007, 170). Der Entscheidung darüber habe sich der beschließende Senat nicht entziehen dürfen. Art. 14 GG sei dadurch verletzt, dass der Senat an der bis 1998 geltenden Rechtslage vor der Handelsrechtsreform festgehalten habe. Außerdem ergebe sich aus dem Schriftsatz des P vom , der dem H erst mit Übersendung durch das FG am bekanntgeworden sei, dass P die Handlungen des H namens der GbR genehmigt habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Rügeschrift vom nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Verfahren nach § 133a FGO fortzusetzen.
II. Die Anhörungsrüge ist zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Die Rüge ist nicht statthaft, soweit sich die Klägerin auf die Verletzung effektiven Rechtsschutzes und des Eigentumsrechts gemäß Art. 14 GG beruft.
Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO kann die Rüge nur mit der Begründung erhoben werden, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung sonstiger Rechte kann mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden. Soweit ein Beteiligter sich durch eine Entscheidung des Gerichts, gegen die ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, außerhalb des Rechts auf Gehör in seinen Grundrechten verletzt sieht, bleibt ihm nur die Möglichkeit zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde.
2. Soweit die Rüge sich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs stützt, ist sie statthaft, aber bei Zweifeln an der schlüssigen Darlegung der Gehörsverletzung jedenfalls unbegründet.
a) Nach § 133a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO ist mit der Anhörungsrüge darzulegen, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss der Beteiligte deshalb darlegen, inwiefern ihm das Gericht das rechtliche Gehör versagt hat, zu welchen der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen oder Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein —lediglich infolge des Verfahrensfehlers— unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können. Insofern gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Rüge einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision (, BFH/NV 2006, 956).
Es ist zweifelhaft, ob das Vorbringen der Klägerin diesen Anforderungen entspricht. Denn es ist nicht zu erkennen, worin die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit des von ihr geltend gemachten Verstoßes gegen das rechtliche Gehör sieht.
b) Letztlich kann aber unentschieden bleiben, ob die Darlegungen in der Rügeschrift ausreichen. Denn jedenfalls hat der Senat das Recht der Klägerin auf Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass der Klägerin der Schriftsatz des P vom nicht vor Ergehen des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde übermittelt worden ist.
Nach der im Beschluss in BFH/NV 2007, 1039 deutlich zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Senats war das Vorbringen des P bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Es war danach ohne Bedeutung, ob die Klägerin den Inhalt des Schriftsatzes vor Ergehen des Beschlusses kannte. Selbst wenn sie sich das Vorbringen des P hätte zu eigen machen wollen, hätte der Senat ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigen können, weil die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 FGO bereits seit langer Zeit abgelaufen war. Ob das Schreiben des P eine Genehmigung der Prozessführung des H enthielt, ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Nichtzulassungsbeschwerde keine Darlegungen zu den vom FG hilfsweise angestellten Erwägungen zur materiellen Rechtslage zu entnehmen waren (s. auch S. 5 des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2007, 1039).
3. Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge hat H zu tragen, weil er seine Vertretungsbefugnis auch in diesem Verfahren nicht nachgewiesen hat (§ 135 Abs. 2 FGO i.V.m. der ständigen Rechtsprechung des BFH; z.B. BFH-Beschlüsse vom V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5, und vom VII B 313/98, BFH/NV 1999, 1358; Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz —GKG— in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAC-54132