Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB VII § 122 Abs 1 Satz 1; SGB VII § 150; SGB VII § 152 Abs 1; SGB VII § 157; SGB VII § 176; SGG § 197a Abs 1 Satz 1; VwGO § 154 Abs 1; GKG § 52 Abs 1; GKG § 72 Nr 1
Instanzenzug: LSG Baden-Württemberg L 1 U 1430/05 vom SG Freiburg S 10 U 3426/03
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung einschließlich der Insolvenzgeldumlage für das Jahr 2002 streitig.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Tief- und Rohrleitungsbaus und war seit dem Jahre 1969 in das Unternehmerverzeichnis der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (BG), einer Rechtsvorgängerin der beklagten BG der Bauwirtschaft, eingetragen. In den Jahren 1996 bis 2000 entrichtete sie Jahresbeiträge zwischen 147.456,00 DM (1999) und 168.283,00 DM (1996). Für das Jahr 2001 belief sich der Beitrag auf 80.149,00 € (156.758,00 DM). Mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom setzte die Tiefbau-BG den Beitrag für das Jahr 2002 auf 108.236,89 € fest.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom ). Der Beitragsbescheid für das Jahr 2002 beruhe auf der ordnungsgemäß vorgenommenen Veranlagung und sei rechnerisch richtig. Die gesetzlichen Grundlagen der Beitragsberechnung in den §§ 150, 157 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) verletzten kein höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber habe die wesentlichen Maßgaben der Beitragserhebung selbst bestimmt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Mangels Offenlegung der wirtschaftlichen Situation könne die von der Klägerin behauptete erdrosselnde Wirkung der Beitragshöhe nicht festgestellt werden. Das System der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung sei auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verstöße gegen die wettbewerbs- und kartellrechtlichen Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVtr) sowie die Verletzung von Grundrechten. Die BGen seien Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts. Da sie die Höhe des Mindestbeitrages selbst bestimmen könnten, hätten sie die Möglichkeit, das für den freien Markt entscheidende Preis-Leistungsverhältnis zu beeinflussen und dadurch mit Unternehmen der Privatwirtschaft zu konkurrieren. Eine solidarische Tragung der Lasten, wie sie der Europäische Gerichtshof (EuGH) für nicht den Wettbewerbsvorschriften unterliegende Sozialversicherungsträger fordere, gebe es schon wegen der großen Zahl von BGen mit ganz unterschiedlichen Risikostrukturen und entsprechend unterschiedlichen Beiträgen nicht. Durch das Monopol der öffentlich-rechtlichen Unfallversicherungsträger werde auch der freie Dienstleistungsverkehr (Art 49 EGVtr) in unzulässiger Weise eingeschränkt. Nationales Verfassungsrecht sei ebenfalls verletzt. Durch die hohe Beitragslast werde die Liquidität der Unternehmen gefährdet und die wirtschaftliche Tätigkeit behindert (Verstöße gegen Art 2 Abs 1, Art 12 und Art 14 des Grundgesetzes <GG>).
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom und des Sozialgerichts Freiburg vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2002 ist rechtmäßig.
Die Klägerin bestreitet im Revisionsverfahren nicht, dass die Beklagte die gesetzlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 150 SGB VII) und über die Berechnung der Beiträge (§§ 156 ff SGB VII) korrekt angewendet hat. Sie meint jedoch, diese Vorschriften verstießen gegen höherrangiges Recht und könnten deshalb nicht Grundlage der Beitragserhebung sein.
Soweit sie mit diesem Vorbringen nicht bloß die Beitragshöhe - etwa im Hinblick auf deren angeblich erdrosselnde Wirkung - beanstanden, sondern ihre Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt bestreiten wollte, dürfte dies schon daran scheitern, dass eine ersatzlose Aufhebung des Beitragsbescheides auch im Falle der Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit des geltenden Unfallersicherungsrechts nicht in Betracht käme. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass es den in ein soziales Sicherungssystem eingebundenen Personen verwehrt ist, sich in einem Beitragsstreitverfahren auf die Rechtswidrigkeit der das Versicherungs- oder Mitgliedschaftsverhältnis begründenden statusbildenden Normen zu berufen und damit die rechtlichen Grundlagen des Sicherungssystems als solchen in Frage zu stellen (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 99-106). Es hat dies damit begründet, dass andernfalls die ordnungsgemäße Funktion eines derartigen Systems nicht gewährleistet werden könne.
Diese Überlegungen treffen im Grundsatz auch für die gesetzliche Unfallversicherung zu. Die von den BGen zur Aufgabenerfüllung benötigten Finanzmittel werden nicht wie in der privaten Versicherungswirtschaft nach dem Kapitaldeckungsverfahren, sondern im Wege einer Umlage aufgebracht. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, in der Weise festgesetzt, dass der Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge gedeckt wird (Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung). Mit dieser Art der Mittelaufbringung müssen Rechtsansprüche auf Leistungen, die in der Vergangenheit, unter Umständen schon vor Jahrzehnten, entstanden sind, aktuell und in Zukunft erfüllt werden. Ein solches umlagefinanziertes Versicherungssystem könnte, auch wenn seine Ausgestaltung ganz oder teilweise übergeordneten Rechtsgrundsätzen widersprechen sollte, nicht ad hoc durch eine Gerichtsentscheidung außer Kraft gesetzt, sondern nur vom Gesetzgeber mit einer ausreichend langen Übergangsfrist unter Wahrung bereits entstandener Ansprüche in ein anderes, verfassungs- und europarechtskonformes System überführt werden (zur gebotenen Zurückhaltung der Fachgerichte mit Blick auf die Gestaltungsfreiheit des Normgebers: BVerfGE 115, 81, 93). Das spricht dafür, dass es nicht zulässig sein kann, die Rechtmäßigkeit der Systementscheidung als solcher in einem Beitragsstreitverfahren überprüfen zu lassen; denn die BGen könnten ihre laufenden und zukünftigen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen und die Funktionsfähigkeit der Unfallversicherung wäre bedroht, wenn Unternehmer ihre Beitragspflicht mit diesem Argument mit Erfolg bestreiten könnten.
Ob die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen wäre, kann indessen offen bleiben, weil die beanstandeten Vorschriften des SGB VII jedenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Der Senat hat bereits in zwei früheren Verfahren entschieden, dass die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung und die im SGB VII geregelte Beitragsgestaltung weder europäisches Gemeinschaftsrecht noch nationales Verfassungsrecht verletzen ( - BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr 1; Urteil vom - B 2 U 34/05 R - UV-Recht Aktuell 2006, 456). Daran wird festgehalten.
Die Wettbewerbsregeln mit dem Monopolverbot der Art 81, 82 EGVtr erfassen ausschließlich Wirtschaftsunternehmen, also Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten. Dazu gehören die BGen und damit auch die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin als öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaften nicht (BSG aaO mit zahlreichen Nachweisen, auch zu der in Teilen der Literatur an der Rechtsprechung des Senats geäußerten Kritik). Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist sowohl auf der Leistungsseite (siehe dazu BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr 1, RdNr 13) als auch auf der Beitragsseite (dazu Urteil vom , aaO; RdNr 17) durch Elemente der Solidarität geprägt. Trotz erheblicher Beitragsunterschiede innerhalb der BGen aufgrund der in den Gefahrtarifen gebildeten Gefahrklassen und - wie von der Klägerin beanstandet - zwischen den verschiedenen BGen, trägt auch die Beitragserhebung in vielfältiger Weise dem Solidaritätsprinzip Rechnung. Insbesondere bewirkt die Zusammenfassung aller zu einem bestimmten Gewerbezweig gehörenden Unternehmen eine besondere Solidarbeziehung im Rahmen einer Gefahrengemeinschaft (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1 RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1 RdNr 18). Als weiteres besonderes wichtiges Solidaritätselement stellt sich der Lastenausgleich zwischen den gewerblichen BGen nach § 176 SGB VII dar (Senatsurteil vom , aaO RdNr 17 unter Hinweis auf BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2 RdNr 18 mwN).
Das dagegen vorgebrachte Argument, der Solidaritätsgrundsatz stehe angesichts der inzwischen höchst unterschiedlichen Beitragsbelastungen in den BGen nur auf dem Papier, überzeugt nicht. Der von der Klägerin beklagte Umstand, dass insbesondere im Baugewerbe die Unfalllasten und damit die Beitragsumlage erheblich höher lägen als in anderen Gewerbezweigen, mag trotz des durch den Lastenausgleich bewirkten Solidarausgleichs aufgrund eines anderen Solidaritätsverständnisses die Schaffung gewerbezweigübergreifender BGen oder gar nur eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl Steinmeyer/Rürup, Gutachten zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung, Münster und Darmstadt 2006) wünschenswert oder notwendig erscheinen lassen. Die bis heute am Solidaritätsprinzip orientierte gesetzliche Struktur der Unfallversicherung ist dadurch aber nicht in Frage gestellt. Nur darauf kommt es aber für die Beantwortung der Frage an, ob die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland Wirtschaftsunternehmen im Sinne der kartellrechtlichen Vorschriften des EGVtr sind. Der Zuschnitt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den gewerblichen BGen mit den zwangsläufigen Auswirkungen auf die Höhe der durch die Mitgliedsunternehmen aufzubringenden Beitragsumlage ist Aufgabe des nationalen Gesetzgebers, der dabei wie bei allen gesetzgeberischen Maßnahmen einen am höherrangigen Recht orientierten Gestaltungsspielraum hat. Es obliegt allein dem Gesetzgeber, in der gesetzlichen Unfallversicherung und den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung die Kollektive abzugrenzen und zu bestimmen, die gegenseitige Solidarität zu leisten haben. Für die gesetzliche Unfallversicherung bestimmte bereits das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (RGBl 1884, 69) die Aufteilung der verschiedenen Unternehmen und damit die Gliederung der BGen nach Gegenstand und Art der zugehörigen Betriebe (vgl § 11 des Unfallversicherungsgesetzes). Dem folgten weitere Beschlüsse des Bundesrates und Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes, deren Ergebnisse vom Reichsversicherungsamt wiederholt in einem "Alphabetischen Verzeichnis" der Gewerbezweige mit Zuordnung zu den verschiedenen BGen zusammengefasst wurden (vgl AN 1885, 254 ff; Handbuch der Unfallversicherung, 3. Aufl 1910, Band III, S 1 ff). Auch die heutige Zuständigkeitsregelung in § 122 Abs 1 Satz 1 SGB VII mit der bisher nicht genutzten Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der gewerblichen BGen nennt als Kriterien "Art und Gegenstand der Unternehmen" sowie neu und zusätzlich die Prävention neben der Leistungsfähigkeit der BGen. Da "Art und Gegenstand der Unternehmen" nach wie vor auf deren Gliederung nach Gewerbezweigen abzielen, verbleibt es bis zur eventuellen Reform der gesetzlichen Unfallversicherung bei der traditionellen Einteilung der gewerblichen BGen nach Gewerbezweigen. Ob im Rahmen der derzeitigen Vorarbeiten an einer Reform der gesetzlichen Unfallversicherung neben einer Umgestaltung des Lastenausgleichs zugunsten hoch belasteter BGen eine Straffung und Neustrukturierung der derzeitig noch existierenden gewerblichen BGen realisiert werden wird, steht dahin, hat aber für die Entscheidung des vorliegenden Revisionsverfahrens keine Bedeutung.
Die Zwangsmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten ist auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (Art 49 EGVtr) vereinbar (BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr 1 RdNr 17; - UV-Recht Aktuell, 2006, 456, RdNr 18). Da insoweit im gegenwärtigen Verfahren keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab.
Schließlich stehen die Bestimmungen des SGB VII über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die konkrete Beitragspflicht der Klägerin in Einklang mit dem GG (siehe aaO, RdNr 25 bis 29 mwN). Soweit die Klägerin auch im Revisionsverfahren vorbringt, wegen der im Jahre 2002 exorbitant gestiegenen Beiträge hätten diese erdrosselnde Wirkung, führt auch dies nicht weiter. Zwar verletzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht und des BSG die Belastung mit öffentlichen Abgaben das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG, wenn diese Abgaben erdrosselnde Wirkung haben (siehe Urteil vom , aaO, RdNr 29). Ob eine derartige Situation gegeben ist oder nicht, kann hier aber schon deshalb nicht beurteilt werden, weil die Klägerin gegenüber dem LSG keine Angaben über ihre wirtschaftliche Lage gemacht hat und es deshalb an für das Revisionsgericht verwertbaren Tatsachenfeststellungen fehlt.
Entgegen dem Vorbringen der Revision war das LSG nicht verpflichtet, aufgrund der bloßen Behauptung einer erdrosselnden Wirkung der streitigen Beiträge die wirtschaftliche Lage der Klägerin von Amts wegen aufzuklären. Ein dem Tatsachengericht nicht bekannter Sachverhalt, der sich nach der Einlassung eines Beteiligten auf den geltend gemachten Anspruch auswirken kann, muss von dem Beteiligten nämlich zumindest soweit geltend gemacht und spezifiziert werden, dass die rechtliche Relevanz erkennbar wird und Anlass zu Ermittlungen geben kann ( - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Dass sie im Berufungsverfahren entsprechende - schlüssige - Angaben gemacht hätte, hat die Klägerin aber im Revisionsverfahren nicht vorgebracht. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich insoweit das Gegenteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes iVm § 154 Abs 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab geltenden Fassung des Art 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom (BGBl I 718) iVm § 72 Nr 1 GKG. Der Streitwert war in Höhe des streitigen Jahresbeitrages festzusetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
XAAAC-54088