Im Fall der Durchführung einer Außenprüfung reicht es für die Frage der Erkennbarkeit i.S.d. § 174 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs.
3 Satz 1 AO aus, dass sich - für den Steuerpflichtigen erkennbar - der Prüfer vor Ablauf der Festsetzungsfrist bereits endgültig
festgelegt hat und der Steuerpflichtige damit rechnen muss, dass der für die Veranlagung zuständige Sachbearbeiter den Feststellungen
des Prüfers folgen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zuständige Sachbearbeiter den Feststellungen des Prüfers später
tatsächlich folgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2007 S. 319 Nr. 12 EFG 2007 S. 1571 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2008 S. 3683 MAAAC-54031
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