Mineralölsteuer bei der Vermischung von Dieselkraftstoff
und Heizöl
Leitsatz
Nach der bis geltenden
Fassung des
§ 26 Abs. 6
MinöStG musste bei der wechselweisen Auslieferung von
Dieselkraftstoff und Heizöl mit einem Tankfahrzeug nach der Abgabe von
Heizöl die darauf folgenden Abgabe von Dieselkraftstoff mindestens das
100fache der Menge betragen (Mindestabgabemenge), die in den Rohrleitungen, in
den Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile des
Transportmittels von der vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge).
Tatbestand
Fundstelle(n): CAAAC-54030
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