Fehlende Einkunftserzielungsabsicht - Renten- und Sozialversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen Werbungskosten, Streitjahr
ist 1996
Leitsatz
Wird ein Haus ausschließlich aus familiären Gründen gebaut, weil der Steuerpflichtige seine Tochter in seiner Nähe haben und
ihr im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein großzügig gestaltetes Haus zuwenden wollte, ist dies ein Indiz für die von Anfang
an fehlende Absicht, das Hausgrundstück auf Dauer mit Einkunftserzielungsabsicht zu vermieten. Ohne Belang ist, dass mit dem
Abschluss des notariellen Vertrags etwas länger als fünf Jahre seit Beginn des Hausbaus gewartet wurde. Irrelevant ist auch,
dass die Übertragung auf die Tochter unentgeltlich und ohne Rechtspflicht erfolgte. Das Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht
ist nicht auf Fälle vertraglicher Bindung zur Veräußerung beschränkt.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Sozialversicherung sind beschränkt abziehbare Sonderausgaben und keine vorweggenommenen
Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAC-54016
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