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Bewertung eines durch Sacheinlage eingebrachten Wirtschaftsguts bei Überpari-Emission
Bringt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut im Wege der Sacheinlage ein, so handelt es sich um ein tauschähnliches Geschäft und nicht um eine Einlage. Dies gilt auch dann, wenn der Einbringungswert, mit dem das Wirtschaftsgut angesetzt wird, den Nennbetrag der Stammeinlageverpflichtung übersteigt (sog. Überpari-Emission) und insoweit einer Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugeführt wird. Die Folgen dieses tauschähnlichen Geschäftes sind:
Das Wirtschaftsgut ist, soweit sein Einbringungswert den Nennbetrag der Stammeinlageverpflichtung übersteigt, in der Steuerbilanz mit dem gemeinen Wert gem. § 6 Abs. 6 EStG zu bewerten.
Auf den danach zu aktivierenden Wert können Abschreibungen vorgenommen werden, soweit er auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut entfällt.
Die Kapitalrücklage, in die der Ein...