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BFH 20.06.2007 II R 29/06, NWB direkt 36/2007 S. 11

Rechtsverfolgungskosten bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit

Die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, sind nicht gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dies gilt auch für die von dem Erben aufgewendeten Kosten für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren eines Vermächtnisnehmers, zu denen der Erbe hinzugezogen bzw. beigeladenen wurde.