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Erteilung einer Steuernummer und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Antragsverfahren
Die Löschung der bisher zugeteilten USt-Nr. und die Aberkennung der zugeteilten USt-Id Nr. können nicht als Rücknahme oder Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts gesehen werden. Die Glaubhaftmachung einer festen Geschäftseinrichtung (§ 12 Satz 1 AO) kann einem subjektiv-öffentlichrechtlichen Anspruch auf die Zuteilung einer Steuernummer im Antragsverfahren genügen. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, der steuerpflichtige Leistungen im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann im Antragsverfahren einen Anspruch auf Erteilung einer USt-Id Nr. geltend machen. Ohne die Erteilung einer USt-Nr. und einer USt-Id Nr. kann die Existenz eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers ernsthaft gefährdet sein.