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FG Hamburg 29.05.2007 6 K 200/05, NWB direkt 36/2007 S. 9

Beurteilung von Generalübernehmerleistungen

Nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung bilden die Lieferung eines unbebauten Grundstücks und die Bauleistungen nach einem Generalübernehmervertrag einen einheitlichen Grundstücksumsatz „Lieferung eines bebauten Grundstücks”, wenn die Leistung nach dem Parteiwillen und der tatsächlichen Durchführung so miteinander verbunden worden sind, dass die eine Leistung nicht ohne die andere Leistung ausgeführt werden konnte.