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BVerwG 25.07.2007 6 C 27.06, NWB 36/2007 S. 282

Rentenversicherung | Keine Hinterbliebenenrente für den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner

Die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer darf den überlebenden Lebenspartner von der Hinterbliebenenrente ausschließen. Die Satzungsbestimmung, nach der die Witwe oder der Witwer eines Arztes oder einer Ärztin Hinterbliebenenrente erhält, der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin aber nicht, verstößt nicht gegen Bundes- oder Europarecht, insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot. Eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft ist wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes zulässig, wenn auch nicht zwingend geboten (). Der Satzungsgeber darf sich daher bei typisierender Betrachtung an der unterschiedlichen Versorgungssituation von Ehen und Lebe...