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Gesellschaftsrecht | Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung des organschaftlichen Vertreters entbehrlich
Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es keiner Abmahnung. Denn dieser Vertreter (insbesondere Vorstand und Aufsichtsrat) nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr. Das Erfordernis von Abmahnung oder Fristsetzung zur Abhilfe (§ 314 Abs. 2 BGB) gibt keinen Anlass hiervon abzuweichen, da die genannte Funktionszuweisung ein „besonderer Umstand” i. S. von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist. Der BGH hält insoweit an seiner Rechtsprechung zur sofortigen Auflösung solcher Dauerschuldverhältnisse fest ( NWB VAAAC-52502).