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Erbschaftsteuer | Rechtsverfolgungskosten bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer sind keine Nachlassverbindlichkeiten
Nach dem NWB SAAAC-53702 sind die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, nicht gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dies gilt auch für die von dem Erben aufgewendeten Kosten für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren eines Vermächtnisnehmers, zu denen der Erbe hinzugezogen bzw. beigeladenen wurde. – Anmerkung: Wie die Erbschaftsteuer selbst, sind Kosten eines Steuerrechtsstreits um die Erbschaftsteuer nicht absetzbar. Wie das Urteil zeigt, lehnt der BFH sogar den Abzug von Steuerprozesskosten ab, die den Erben zwangsläufig dadurch entstanden sind, dass ein Vermächtnisnehmer klagt und die Erben hinzugezogen bzw. beigeladen werden. Der BFH hat offen gelassen, ob er mit de...