Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erhöhung einer Pensionszusage
Nicht nur eine erstmalige Pensionszusage, sondern gleichermaßen die Erhöhung einer bereits bestehenden Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter kann zur verdeckten Gewinnausschüttung führen. Wird die Pensionszusage nur in einem Umfang erhöht, der im Verhältnis zur bisherigen Pensionszusage und in Relation zu der verbleibenden Erdienensdauer nicht als unangemessen erscheint, kann die Pensionserhöhung nicht allein deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt werden, weil die verbleibende Erdienensdauer deutlich weniger als zehn Jahre beträgt.