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Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG für Gewinne eines Betriebs gewerblicher Art
Gewinne eines Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung neuen Körperschaftsteuerrechts erzielt werden, führen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i. d. F. des StSenkG v. .