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Offenbare Unrichtigkeit durch falsche Übertragung eines Ankreuzkästchens
§ 129 AO ist auch im Verfahren zur Gewährung von Eigenheimzulage anwendbar und wird nicht durch § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG verdrängt. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn die ausgefüllte Erklärung zweifelsfrei ist und lediglich ein Ankreuzkästchen vom Bearbeiter nicht oder falsch in die Bearbeitungsspalte übernommen wird, die für die codierten Daten zur elektronischen Verarbeitung der Erklärung bestimmt ist; dabei ist unerheblich, ob die codierten Daten später von einer – anderen – Datenerfassungskraft erfasst werden oder der Bearbeiter selbst die Daten in das Computersystem eingibt und keine gesonderten Eintragungen in der Bearbeitungsspalte des papiernen Erklärungsformulars vornimmt. Ein Änderungsbescheid wegen anderer Sachverhalte (Zählkind) schafft keinen besonderen Vertrauenstatbestand; vielmehr setzt sich die...