OFD Frankfurt/M. - S 2230 A - 11 - St 210

Einkommensteuerliche Behandlung der Flurbereinigungskosten und der Umlagebeiträge an Boden- und Wasserverbände

1. Flurbereinigungskosten

Nach § 105 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurBG – ( BGBl 1976 I S. 546, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom (BGBl 2005 I S. 2354)) fallen die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Kosten (Ausführungskosten) der Teilnehmergemeinschaft zur Last. Die allgemeinen Verfahrenskosten (§ 104 FlurBG) trägt das Land. Die Teilnehmergemeinschaft ist befugt, die Teilnehmer zu Geld- oder Sachleistungen heranzuziehen (§ 19 Abs. 1 FlurBG). Das geschieht in der Weise, dass sämtliche nicht durch staatliche Zuschüsse gedeckten Ausführungskosten auf die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens in der Regel nach dem Verhältnis des Werts ihrer neuen Grundstücke umgelegt werden.

Die Ausführungskosten entfallen im Wesentlichen auf die Herstellung von Gemeinschaftsanlagen wie Wege, Gräben, Brücken u.ä. Wirtschaftsgüter. Die übrigen Ausführungskosten bestehen in Vermarkungs- und Messkosten (z.B für Grenzsteine. Löhne für Gehilfen). Materialkosten (z.B. für Pfähle). Entschädigungen (z.B. für Verwalter der Teilnehmergemeinschaft). Planinstandsetzungskosten (z.B. Kosten für den Abbruch alter Anlagen). Zinsen u.ä. Aufwendungen.

Nach Auflassung der obersten Finanzbehörden der Länder können sowohl die Ausführungskosten für die Gemeinschaftsanlagen als auch die übrigen Ausführungskosten bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind die Flurbereinigungskosten mit dem Grundbetrag abgegolten. Soweit die Flurbereinigungskosten auf besondere Betriebszweige entfallen, etwa auf weinbaumäßig genutzte Grundstücksflächen, sind sie mit dem Gewinnzuschlag nach § 13a Abs. 5 EStG abgegolten.

2. Umlagebeiträge an Boden- und Wasserverbände

Ebenso wie Flurbereinigungskosten können Umlagebeitrage an Boden- und Wasserverbände, die für die Errichtung besonderer Anlagen auf oder im Grund und Boden erhoben werden, an denen das einzelne Mitglied ein Nutzungsrecht erlangt (z.B. an Wegen oder Brücken), bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgaben behandelt werden. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind die Aufwendungen mit dem Grundbetrag abgegolten (hinsichtlich § 13a Abs. 5 EStG gilt das unter Tz. 1 Gesagte entsprechend).

Handelt es sich bei den Beträgen jedoch (ausnahmsweise) um nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. BStBl 1966 III S. 587), ist ein sofortiger Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht zulässig.

3. Übernahme von Flurbereinigungskosten durch die Flurbereinigungsbehörde

Zur Förderung der langfristigen Verpachtung in der Flurbereinigung können Geldbeiträge, die von einem Teilnehmer für langfristig verpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen aufzubringen sind, von der Flurbereinigungsbehörde aus Mitteln des Bundes gegenüber dem Teilnehmer übernommen werden. Bereits aufgebrachte Geldbeiträge können dem Verpachter erstattet werden.

Beim Verpachter ist die Übernahme bzw. Erstattung dieser Geldbeiträge eine Betriebseinnahme. Soweit bei Land und Forstwirten mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ein Abzug der Flurbereinigungskosten nicht zulässig ist, haben auch die Bundeszuschüsse keine Auswirkung auf die Gewinnermittlung.

Hat der Land- und Forstwirt im Zeitpunkt des Zufließens der Leistungen des Bundes seinen Betrieb bereits verpachtet, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine Betriebsverpachtung und hat sich der Landwirt für die spätere Fortführung des Betriebes entschieden, so sind die Leistungen im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinahmen zu erfassen. Dies gilt jedoch nicht bei Landwirten, deren Gewinn vor der Verpachtung nach § 13a EStG ermittelt worden ist,

  • Hat der Landwirt mit der Verpachtung seinen Betrieb aufgegeben oder muss nach den Verhältnissen des Einzelfalles eine Betriebsaufgabe angenommen werden, so stellen die Leistungen des Bundes – soweit sie nicht auf Betriebsflächen früherer Landwirte entfalten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt worden ist – nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar (§ 24 Nr. 2 EStG).

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Fundstelle(n):
KAAAC-53761