Kraftfahrzeugsteuer;
Wegfall des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und rückwirkende Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) zum durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG
Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Az. IX R 26/07 ein Revisionsverfahren anhängig, in dem streitig ist, ob ein Geländewagen nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab dem als Personenkraftwagen oder als anderes Fahrzeug zu besteuern ist und ob die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Regelung des § 2 Abs. 2a KraftStG gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.
Der Bundesfinanzhof hat die auf den rückwirkende Klarstellung bezüglich der unter § 2 Abs. 2a KraftStG fallenden Fahrzeuge durch Artikel 1 Nr. 1 i.V. mit Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG als zu klärende Rechtsfrage angesehen, obwohl nach Rechtsauffassung der Vorinstanz () der streitgegenständliche Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.960 kg nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO auch ohne Rückwirkung des § 2 Abs. 2a KraftStG ab als Personenkraftwagen gemäß § 8 Abs. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffemissionen zu besteuern war.
Durch das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren sind die Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO erfüllt. Einspruchsverfahren, bei denen diese Rechtsfrage entscheidungserheblich ist und der (zulässige) Einspruch auf das anhängige Revisionsverfahren gestützt wird, ruhen damit kraft Gesetzes.
Die Zwangsruhe des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO gilt nicht für Einsprüche gegen die Besteuerung der unter § 2 Abs. 2b KraftStG fallenden Wohnmobile. Einspruchsverfahren, die diese Fahrzeuggruppe betreffen, können derzeit nur unter den Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zum Ruhen gebracht werden.
Eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO ist nicht zu gewähren.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 6104/2
Fundstelle(n):
DAAAC-53759