OFD Frankfurt am Main - S 2132 A - St 210

Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten

 BStBl 2003 I S. 78

Das (BStBl 2003 I S. 78) zur Bewertung von Milchlieferrechten Stellung genommen, bei denen ein Buchwertanteil vom land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden abzuspalten ist. Dieses BMF-Schreiben wird auf Grund des Umfangs nur der elektronischen Version der Karteikarte beigefügt. Eine Papierauflege erfolgt nicht.

Zusätze der OFD:

1. Vereinfachungsregelung Rz. 18

Der Vereinfachungsregelung in Rz. 18 des o.a. BMF-Schreibens sind die durchschnittlichen Verkehrswerte für land und forstwirtschaftliche Grundstücke zum zu Grunde zu legen. Die OFD bittet, von folgenden – aus der Kaufpreisstatistik 1984 entnommenen – Werten auszugehen:


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Kreisfreie Stadt (St) bzw. Landkreis
Durchschnittlicher
Kaufpreis in DM je ha
Darmstadt (St)
jeweils
122.329
Frankfurt/M (St)
Offenbach/M (St)
Wiesbaden (St)
Bergetrasse
43.228
Darmstadt-Dieburg
51.822
Groß-Gerau
71.638
Hochtaunuskreis
63.523
Main-Kinzig-Kreis
23.068
Main-Taunus Kreis
112.241
Odenwaldkreis
25.472
Offenbach
91.264
Rheingau-Taunus-Kreis
16.056
Wetteraukreis
55.576
Gießen
28.485
Lahn-Dill-Kreis
19.401
Limburg-Weilburg
17.413
Marburg-Biedenkopf
29.973
Vogelsbergkreis
15.877
Fulda
24.214
Hersfeld-Rotenburg
16.928
Kassel (einschl. Kessel-St)
29.688
Schwalm-Eder-Kreis
34.804
Weldeck-Frankenberg
24.803
Werra-Meißner-Kreis
17.554

2. Einkommensteuerliche Behandlung des Milchlieferrechtes bei Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

2.1 Entnahme des Milchlieferrechtes

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, zu dem ein Milchlieferrecht gehört, gem. § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, ist das Milchlieferrecht mit dem gemeinen Wert in das Privatvermögen zu überführen (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG).

Die Rechtsprechung des BFH zur so genannten „Nichtprivausierbarkeit” des Firmenwerts, der auch nach der Betriebsaufgabe notwendiges Betriebsvermögen bleibt, ist auf das Milchtieferrecht nicht übertragbar.

In seifern Urteil vom (BStBl 1983 II S. 113) hat der BFH die Entnahme eines Verlagswertes bejaht, weil der Verlagswart als Einzelwirtschaftsgut veräußen werden kann. Dies trifft auch auf das Milchlierrecht zu. Zwar knüpfte das Milchlieferrecht bai der erstmaligen Vergabe an den Betrieb an, da es nur Milcherzeugern gewährt wurde, in der Folgezeit wurde es aber an die der Milchproduktion dienenden Betriebstelle gebunden und ist somit einzeln veräußerbar. Das Milchlieferrecht ist daher auch außerhalb des Betriebes denkbar.

2.2 Behandlung nach der Betriebsaufgabe

Wird des Milchlieferrecht nach der Betriebsaufgabe verpachtet, so ist bei der Frage, ob im Rahmen der Einkunftsermittlung für den gemeinen Wert, mit dem es bei der Ermittlung des Aufgabegewinns angesetzt worden ist. Absetzungen für Abnutzungen vorgenommen werden können, zu unterscheiden:

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann der Entnahmewert nur in den Fällen Bemessungsgrundlage für die AfA sein. In denen ein entgeltlich erworbenes Milchlieferrecht in das Privatvermögen überführt wird. Im Fall eines zugeteilten abgespaltenen Milchlieferrechtes sind Absetzungen für Abnutzungen nicht zulässig (vgl. Rz. 28 Satz 3), well ein solches Milchlieferrecht nicht abnutzbar ist. Durch die Überführung in das Privatvermögen wird die Qualität des Milchlieferrechtes als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut nicht verändert.

3. Aktenführung bei Milchlieferrechten

Die OFD bittet, die Grundsätze zur Aktenführung bei Milchlieferrechten zu beachten (siehe Landwirtschaftskartei Fach 2 Karte 4 N).

OFD Frankfurt am Main v. - S 2132 A - St 210

Fundstelle(n):
EAAAC-53643