Keine Bindung der Familienkasse an Einkommensteuerbescheid des
Kindes
Rechtsreferendariat als kindergeldrechtliche
Berufsausbildung
Werbungskostenabzug für
Fahrtkosten
Leitsatz
1. Die Familienkasse ist bei der
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines volljährigen,
kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähigen Kindes nicht an die
Einkünfteermittlung im Einkommensteuerbescheid des Kindes gebunden.
2. Sind Werbungskosten des Kindes
trotz mehrmaliger Aufforderung der Familienkasse nicht nachgewiesen worden, so
kann das Gericht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins
auf den Nachweis der Werbungskosten und weiteren einkunftsmindernden Ausgaben
im Einzelnen verzichten, wenn ein Erfahrungssatz vorliegt, dass bestimmte
typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen oder umgekehrt bestimmte
Folgen auf einen typischen Geschehensablauf hindeuten und dieser Erfahrungssatz
geeignet ist, die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein oder
Nichtvorhandensein einer Tatsache zu begründen. Dieser Anscheinsbeweis
kann durch substantiierte Einwände der Familienkasse erschüttert
werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen
Geschehensablaufs ergeben könnte.
3. Unter Heranziehung der
Grundsätze des Anscheinsbeweises steht fest, dass in Bayern einem
Rechtsferendar im juristischen Vorbereitungsdienst typischerweise Fahrtkosten
für die Wege zwischen seinem Wohnort und dem Justizausbildungszentrum
München, beim Aufsuchen seiner regelmäßigen Arbeitsstätte
im juristischen Vorbereitungsdienst sowie beim Aufsuchen von diversen
Bibliotheken und Repetitorien entstehen; insoweit kommt auch ohne Nachweis ein
Werbungskostenabzug in Betracht.
4. Der juristische
Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar zählt zur juristischen
Berufsausbildung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1614 Nr. 20 UAAAC-53480
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