Berücksichtigung von im letzten Ausbildungsmonat, aber nach
Ende der Ausbildung zugeflossenem Urlaubsgeld beim kindergeldrechtlichen
Grenzbetrag
Leitsatz
Beendet das volljährige Kind
während eines Monats seine Berufsausbildung und wird es anschließend
als Geselle im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt, so entfällt das
Urlaubsgeld, das dem Kind im letzten Ausbildungs- und Kindergeldmonat nach
Abschluss der Ausbildung zufließt, jedenfalls dann wirtschaftlich auf die
Ausbildungszeit und ist daher voll bei den kindergeldrechtlichen
„Einkünften und Bezügen” zu erfassen, wenn dem Kind
für das gesamte Kalenderjahr ein deutlich höheres Urlaubsgeld zusteht
und nach den Angaben des Arbeitgebers feststeht, dass mindestens der im letzten
Ausbildungsmonat gezahlte Betrag auszubezahlen ist. Insoweit ist unerheblich,
dass die exakte Höhe des Urlaubsgeldanspruchs bzw. der noch ausstehenden
Urlaubsgeldnachzahlung erst später ermittelt worden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2008 S. 266 Nr. 6 EFG 2007 S. 1960 Nr. 24 XAAAC-53479
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