Werden mit einem in einem Drittland
zugelassenen Bus in Deutschland ohne Genehmigung des Bundesamtes für
Güterverkehr Stadtrundfahrten durchgeführt, liegt ein
unzulässiger Binnenverkehr vor.
Die Einfuhrabgabenschuld entsteht in
diesem Fall nicht nach Art. 202 Abs. 1 ZK, sondern nach Art. 204 Abs. 1
ZK.
Abgabenschuldner ist die Person, die
für die Einfuhr des Busses verantwortlich ist, unabhängig davon, ob
ihr hinsichtlich des ungenehmigten Binnenstransportes ein schuldhaftes
Verhalten vorzuwerfen ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): NAAAC-53478
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.