Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen
Werbungskosten
Leitsatz
1. Gibt der Gesellschafter einer GmbH, an der er i.S. von § 17 EStG beteiligt ist, ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche
aus einer Kapitallebensversicherung des Steuerpflichtigen eingesetzt werden, so liegt eine steuerschädliche Verwendung des
Darlehens vor, die zur vollumfänglichen Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt.
Insoweit ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Schuldzinsen für das Darlehen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften
abgesetzt hat oder ob sich die Finanzierungskosten infolge des Sparerfreibetrags tatsächlich nicht steuermindernd ausgewirkt
haben.
2. Die Neufassung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 ist auch dann
anzuwenden, wenn zwar der zu beurteilende Lebensversicherungsvertrag bereits vor dem abgeschlossen worden ist, wenn
aber ein „steuerschädlicher” Darlehensvertrag, für den die Lebensversicherung als Sicherheit dient, erst nach dem
abgeschlossen worden ist. Insoweit liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2007 S. 614 Nr. 19 EFG 2007 S. 1923 Nr. 24 ZAAAC-53474
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