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FG München Urteil v. - 10 K 824/06 EFG 2008 S. 45 Nr. 1

Gesetze: EStG 2003 § 31 S. 1, EStG 2003 § 31 S. 4, EStG 2003 § 31 S. 5, EStG 2003 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG 2003 § 32 Abs. 6, EStG 2003 § 33b Abs. 3 S. 3, EStG 2003 § 33 Abs. 1, EStG 2003 § 2 S. 1

Betreuungsfreibetrag, Behindertenpauschbetrag

außergewöhnliche Belastung

Kosten für behindertes Kind

Leitsatz

1. Auch für ein vollstationär untergebrachtes, zu 100% schwerbehindertes Kind ist ein Betreuungsfreibetrag nur zu gewähren, wenn die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG günstiger sind als das Kindergeld.

2. Nach der BFH-Rechtsprechung werden mit dem Höchstsatz des Behinderten-Pauschbetrags, der nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG für hilflose Personen gewährt wird, gerade auch die Kosten für Wartung und Pflege dieser hilflosen Personen abgegolten. Hat ein Elternteil den Behinderten-Pauschbetrag für sein hilfloses Kind beantragt, kann er seinen Kostenbeitrag für die Unterbringung des volljährigen Kindes in einem Behinderten-Wohnheim nicht noch zusätzlich nach § 33 EStG geltend machen. Die Aufwendungen für die durch die Körpergröße des Kindes bedingte Anschaffung eines übergroßen Bettes sind schon mangels „Außergewöhnlichkeit” nicht nach § 33 EStG abzugsfähig.

3. Unternimmt ein Elternteil mit seinem schwerbehinderten und hilflosen Kind nicht besonders auf die Behinderung des Kindes zugeschnittene Urlaubsreisen, die sich nicht von einem üblichen Familienurlaub unterscheiden, und kann er diese Reisekosten nicht durch Belege nachweisen, scheidet ein Steuerabzug nach § 33 EStG aus (Ausführungen zur Abziehbarkeit von Fahrtaufwendungen, die bei Freizeit- und Erholungsfahrten von behinderten Menschen anfallen).

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 45 Nr. 1
FAAAC-53472

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