Leistungen eines Personalberaters,
die neben der Beratung weitere wesentliche Merkmale wie die Ausarbeitung des
Textes der Stellenausschreibung anhand des vorgegebenen Anforderungsprofils,
die Schaltung der Annoncen, die Vorauswahl der Bewerber, das Führen von
Vorgesprächen und die Terminabstimmung mit Bewerbern der engsten Wahl zur
Vorstellung beim Auftraggeber umfassen, sind keine Beratungsleistungen im Sinne
von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der
6. EG-Richtlinie. Auch werden keine
steuerbaren Umsätze vermittelt. Der Leistungsort bestimmt sich daher
anhand der Grundregel des
§ 3a Abs. 1 Satz 1
UStG nach dem Sitz des leistenden Unternehmers.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 375 Nr. 6 EFG 2007 S. 1991 Nr. 24 AAAAC-53465
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