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FG Münster Urteil v. - 1 K 4916/05 F

Gesetze: EStG § 52 Abs. 30, EStG § 11 Abs. 2 Satz 3

Einkommensteuer:

Verteilung vorausgezahlter Erbbauzinsen

Leitsatz

1) Auch bei Steuergesetzen ist eine "echte" Rückwirkung bereits dann anzunehmen, wenn eine im Gesetz neu oder verändert vorgesehene Rechtsfolge auch oder nur in Fällen gelten soll, in denen ihre Tatbestandsvoraussetzungen ausschließlich vor Verkündung des Gesetzes erfüllt worden sind.

2) Die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sowie die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 30 EStG halten sich hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs im Bereich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Normen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAC-53460

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