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Abschreibung (außerplanmäßige)
Außerplanmäßige Abschreibung ist die Bewertung der Anlagegegenstände mit dem tatsächlichen ihnen am Abschlussstichtag beizulegenden Wert. Diese Abschreibung ist vorgesehen sowohl in der Handelsbilanz und im IAS/IFRS-Abschluss als auch in der Steuerbilanz.
I. Abschreibung
1. Handelsbilanz
Handelsrechtlich ist die außerplanmäßige Abschreibung der Anlagegegenstände wie folgt geregelt (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB):
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Außerplanmäßige Abschreibung
(§ 253 Abs. 2
Satz 3 HGB) | ||
Vermögensgegenstände | • abnutzbare
Anlagegegenstände • nicht abnutzbare Anlagegegenstände | |
Wertansatz | niedrigerer den
Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegender Wert | |
Abschreibungsgebot/
Abschreibungswahlrecht | vorübergehende
Wertminderung | Abschreibungswahlrecht |
voraussichtlich dauernde
Wertminderung | Abschreibungsgebot |
I. d. R. sind Wertminderungen bei nicht abnutzbaren Anlagegegenständen dauerhaft und bei Finanzanlagen vorübergehend. Bei abnutzbaren Anlagegegenständen wird jede durch besondere Umstände eingetretene Wertminderung aufgrund der planmäßigen Abschreibung spätestens zum Ende der Nutzungsdauer erreicht. Hier müsste daher immer von einer nur vorübergehenden Wertmind...