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Verpachtung einer Farm in Großbritannien
Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nur der beanspruchen, der während des gesamten Erhebungszeitraums der begünstigten Tätigkeit nachgeht. Nicht ausreichend ist, dass die Voraussetzungen in der Zeit von Januar bis Oktober erfüllt sind. Eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG wegen einer nicht im Inland belegenen Betriebsstätte scheidet im Falle der Verpachtung einer Farm während der gesamten Haltedauer und bei Nichtentfaltung einer eigenbetrieblichen Tätigkeit des Verpächters im Rahmen der Betriebsverpachtung aus.