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Kein Kindergeld für geduldeten Ausländer bei Bezug von Arbeitslosenhilfe
Einem Ausländer, der sich aufgrund einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG bzw. aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält, steht weder nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen noch nach dem EStG ein Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum zu, in dem er Arbeitslosenhilfe bezieht. In verfassungskonformer Auslegung ist § 62 Abs. 2 EStG auch auf nach dem AuslG begründete Aufenthaltstitel anzuwenden, wenn er zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wurde und sowohl der Titel als auch die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung unmittelbar verlängert werden konnte. Eine nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilte Aufenthaltserlaubnis ist mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vergleichbar.