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Erhöhung der Haftsumme
Werden Zahlungen eines Kommanditisten an die KG auf Fremdkapitalkonten verbucht, scheidet eine Erhöhung der Haftsumme des Kommanditisten i. S. des § 15a EStG aus. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen des Kommanditisten als eigenkapitalersetzendes Darlehen anzusehen wären. Ist sowohl aus dem Tenor wie aus den Entscheidungsgründen eines rechtskräftigen Urteils erkennbar, dass das nunmehrige Begehren auf Feststellung eines verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten nach § 15a Abs. 4 EStG bereits damals vollumfänglich Inhalt der Entscheidung war, ist die Klage wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.