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Keine Rücknahme eines rechtswidrigen Haftungsbescheids trotz Änderung der Rechtsansicht vor Bestandskraft
Die Ablehnung der Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Haftungsbescheids ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Haftungsschuldner die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können. Der Umstand, dass das Bundesamt für Finanzen nach Bestandskraft des Bescheids seine Ansicht hinsichtlich der Beurteilung des dem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts ändert, stellt keine Änderung der Rechtslage i. S. von § 130 Abs. 1 AO, sondern lediglich eine Änderung der Rechtsansicht der Verwaltung dar. Das fehlerhafte Zitieren von Rechtsvorschriften und das Übersehen von BFH-Urteilen führen nicht zwingend zu einem schweren Rechtsverstoß. Das Finanzamt ist in Fällen, in denen der Steuerpflichtige subs...