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Rückwirkende Steuererhöhung für Wohnmobile verfassungswidrig?
Betroffene sollten Einspruch gegen Steuerbescheid einlegen
Viele Halter von Wohnmobilen profitierten bisher von der günstigen Gewichtsbesteuerung, nach der die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile wie bei Lastkraftwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und nicht wie bei Personenkraftwagen nach Hubraum und Schadstoffemissionen berechnet wird. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. ist die Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile nun neu geregelt worden, was eine Steuererhöhung gegenüber der bisherigen Gewichtsbesteuerung bewirkte. Diese Neuregelung gilt rückwirkend ab dem , da der Gesetzgeber hier von einer zulässigen unechten Rückwirkung ausgeht. Fraglich ist jedoch, ob diese rückwirkende Steuererhöhung verfassungsgemäß ist.
Hintergrund der Neuregelung
Am wurde § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab aufgehoben. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, das als ungerechtfertigt angesehene Steuerprivileg bei der Kraftfahrzeugsteuer für schwere Geländewagen zu beseitigen.
Die Änderung der StVZO bewirkte, dass schwere Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t künftig kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen klassifiziert wurden. Unbeabsichtigt war jedoch die Folgerung der Finanzverwaltung, dass auch für Wohnmobile ...