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Der neue § 7g EStG
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
Im Zuge des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurde die bisherige Regelung zu der sog. Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. in einen Investitionsabzugsbetrag umgestaltet. Die Neuregelung soll nach der Gesetzesbegründung die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützen und die Investitions- und Innovationskraft stärken.
Begünstigter Personenkreis
Wie seine Vorgängervorschrift betrifft auch § 7g EStG n.F. nur die Gewinneinkünfte gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Aufgrund der Verweisungsnorm des § 8 Abs. 1 KStG können auch Kapitalgesellschaften bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Regelung in Anspruch nehmen. Der Betrieb, für den der Investitionsabzugsbetrag bzw. die Sonderabschreibung geltend gemacht werden soll, darf gem. § 7g Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 6 Nr. 1 EStG die folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235 000 €;
bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125 000 €;
ermitteln die vorgenannten Betriebe ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG, ein Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags i. H. von 100 0...