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Entscheidung des BVerfG zum Kontenabruf
Automatisierter Kontenabruf im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar
In seinem die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des § 93 Abs. 7 AO und des § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG über den automatisierten Kontenabruf bestätigt. Die Verfassungsbeschwerden waren nur erfolgreich, soweit sie sich gegen § 93 Abs. 8 AO richteten. Diese Norm, die den Kontenabruf von Gerichten und Sozialbehörden für bestimmte außersteuerliche Zwecke regelt, ist nicht hinreichend bestimmt, im Übrigen jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für eine verfassungsgemäße Neuregelung wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum eingeräumt. Bis dahin bleibt § 93 Abs. 8 AO unter Berücksichtigung des vom BMF herausgegebenen AEAO zu § 93 Abs. 8 zum Zwecke der Überprüfung der Leistungsberechtigung anwendbar. Der Gesetzgeber hat die erforderliche „Nachbesserung” des § 93 Abs. 8 AO bereits im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes vorgenommen.
I. Kontenabruf nach dem Kreditwesengesetz
Durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) v. wurde mit Wirkung ab das KWG um die Regelung des § 24c KWG erweitert. Ziel dieser Neuregelung war es, die Kapitalmarktaufsicht sowie die Bekämpfung von Straftaten, insbeson...